Rechtliche Aspekte

Seit dem 01.07.2008 gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).  Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier im Überblick:

Regelungsziel des RDG

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG).

Definition der Rechtsdienstleistung

Als Rechtsdienstleistung ist hierbei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu sehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).

Vergütung der Rentenberater

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (§ 4 Abs. 1 RVG).

Verbot geringerer Gebühren

Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 RVG)

Verbot widerstrebender Tätigkeit

Im Zusammenhang mit der Rechtsdienstleistung sind andere Tätigkeiten nur erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG).

Umfang der Rechtsdienstleistung der Rentenberater

Bei der zuständigen Behörde registrierte Rentenberater dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung (§ 10 Abs. 1 RDG).

Erfordernis der besonderen Sachkunde

Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs.1 S.1Nr.2 RDG, Kenntnisse über Aufbau Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 11 Abs. 2 RDG).

Geschützte Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnungen Rentenberaterin oder Rentenberater oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden (§ 11 Abs. 4 RDG).

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € (§ 12 Abs.1 RDG).

Nachweise der besonderen Sachkunde

Die theoretische und praktische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 RDG).

Öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister

Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 13 Abs. 2 RDG.

Registrierungsbehörde

Die Registrierung hat durch die Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes zu erfolgen, kann jedoch auf nachgeordnete Behörden, das Oberlandesgericht oder Landessozialgericht übertragen werden (§§ 13, 19 RDG).

Unzulässiges Tätigwerden/ unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung

Mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € kann belegt werden, wer ohne erforderliche Registrierung eine Rechtsdienstleistung erbringt oder die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater ohne Registrierung führt (§ 20 RDG).

Quelle: Bundesverband der Rentenberater e.V.